Vereinbarung

bleibt auch dann gültig, wenn der Ex-Partner wieder heiratet

KARLSRUHE (dpa). Wer seine Unterhaltspflichten bei einer Scheidung mit einem festen Abfindungsbetrag erfüllt, kann sich nach einer erneuten Heirat des Ex-Partners nicht nachträglich von der Vereinbarung lösen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt die Bindung an eine Abfindungsvereinbarung zwischen ehemaligen Ehepartnern auch dann, wenn bei vereinbarter Ratenzahlung zum Zeitpunkt der Heirat noch Abfindungsbeträge offen sind.

Wenn Ehepartner bei einer Scheidung die Unterhaltsfrage mit einer Abfindung endgültig und restlos klären wollten, sei eine spätere Änderung ausgeschlossen, entschied das Karlsruher Gericht.

In dem Fall ging es um eine letzte Abfindungsrate von 13 500 Euro, die der Kläger seiner früheren Frau für das Jahr 2004 zahlen sollte. Bei der Scheidung hatten sie vereinbart, daß mit der Abfindung der Gesamtanspruch auf nachehelichen Unterhalt abgegolten sei. Im Dezember 2003 heiratete die Frau - hochschwanger - ihren neuen Lebensgefährten, weshalb sich der Ex-Mann von seiner Unterhaltspflicht entbunden sah.

Dem folgte der BGH nicht. Abfindungsvereinbarungen könnten auch bei unvorhergesehenen Änderungen der Umstände nicht angepaßt werden. Zudem gab es laut BGH keine Anhaltspunkte, daß die Frau ihren Ex-Mann über ihre Heiratsabsichten getäuscht habe: Ihre Schwangerschaft könne ihm beim letzten Gerichtstermin nicht entgangen sein.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 73/05


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