inhaltliche Neuerungen des § 1685 II BGB

Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 09.02.2005, Az.: XII ZB 40/02 (Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes)" von RA Ines Uphoff, FA FamR, original erschienen in: FF 2005 Heft 5, 191 - 192.

Anlässlich einer Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 09.02.2005, Az.: XII ZB 40/02 (KG)), die auf der Neufassung des § 1685 II BGB beruht, stellt die Verfasserin die Veränderungen gegenüber der Altfassung dar. Im Mittelpunkt stehen dabei die veränderten Anforderungen des Gesetzes, die Absicht des Gesetzgebers sowie ein Ausblick auf die künftigen Kompromisse zwischen Umgangsberechtigung und Kindeswohl.

Die Verfasserin zeichnet zunächst den Weg von einer Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 09.04.2003, Az.: 1 BvR 1493/96) bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 1685 II BGB am 30.04.2004 nach. Die Berechtigung zum Umgang mit dem Kind erhalten nunmehr alle engen Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung ausüben oder in der Vergangenheit hatten. Zur Erfüllung des Merkmals der tatsächlichen Verantwortlichkeit reicht aus, wenn eine häusliche Gemeinschaft von einiger Dauer bestand.

Auf welchen Überlegungen diese Gesetzesänderung beruht, stellt die Autorin im Folgenden klar. Voraussetzung bleibt, dass die in § 1685 II BGB n.F. genannten Bedingungen erfüllt werden.

Sie macht im weiteren Verlauf auf die Gefahren aufmerksam, die aus der unbestimmten Fassung des § 1685 II BGB erwachsen können. Dabei zeigt sie, wer unter Umständen umgangsberechtigt sein könnte und verweist auf die inhaltlichen Anforderungen des Übereinkommens des Europarats über den Umgang mit Kindern. Nur der Begriff des Kindeswohls kann hier regelnd einwirken, so die Verfasserin. Abschließend geht sie kurz auf den erwähnten BGH-Beschluss (BGH, Beschl. v. 09.02.2005, Az.: XII ZB 40/02 (KG)) ein.


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Besuchs,- Umgangsrecht